BFH - Beschluss vom 18.10.2005
VI R 177/90
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 116
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5122/89

Erledigung der Hauptsache; Kostentragung; verfassungswidrige Kinder- und Grundfreibeträge

BFH, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen VI R 177/90

DRsp Nr. 2005/19598

Erledigung der Hauptsache; Kostentragung; verfassungswidrige Kinder- und Grundfreibeträge

Hat ein Stpfl. nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es grds. billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Stpfl. bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Gründe:

Die verheirateten, zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beanstandeten im Klageverfahren, dass sowohl der Grundfreibetrag als auch der Freibetrag für ihr Kind in den Einkommensteuerbescheiden für 1986 und 1987 jeweils zu gering bemessen seien. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen; die angeführten Freibeträge seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Revision begehrten die Kläger für beide Streitjahre jeweils einen Grundfreibetrag in Höhe von 18 000 DM sowie einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6 000 DM.