Die verheirateten, zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beanstandeten im Klageverfahren, dass sowohl der Grundfreibetrag als auch der Freibetrag für ihr Kind in den Einkommensteuerbescheiden für 1986 und 1987 jeweils zu gering bemessen seien. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen; die angeführten Freibeträge seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Revision begehrten die Kläger für beide Streitjahre jeweils einen Grundfreibetrag in Höhe von 18 000 DM sowie einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6 000 DM.
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