FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 25.01.2001
11 K 1547/99
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 § 53 ; FGO § 138 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 932
NJW-RR 2006, 432

Erledigung der Hauptsache; Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Kinderfreibetrag; Familienbesteuerung - Einspruch gegen einen bereits vorläufigen Steuerbescheid

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 11 K 1547/99

DRsp Nr. 2002/9464

Erledigung der Hauptsache; Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Kinderfreibetrag; Familienbesteuerung - Einspruch gegen einen bereits vorläufigen Steuerbescheid

1. Eine Erledigung der Hauptsache durch einseitige Erklärung kann nur wirksam erfolgen, wenn die Klage zulässig gewesen ist.2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid kann nur dann verneint werden, wenn feststeht, dass der Rechtsbehelfsführer durch den Rechtsbehelf keine bessere Rechtsposition erlangen kann, als die, die er durch die Vorläufigkeit des Bescheids ohnehin schon innehat.3. Aufgrund der durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 begründeten Unsicherheit über die Frage, ob ein bloßer Vorläufigkeitsvermerk in jedem Fall dieselbe Rechtsposition wie ein Rechtsbehelf zu vermitteln vermag, kann dem Steuerpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden, sein Rechtsbehelf sei wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig.