FG Hamburg - Urteil vom 05.03.2018
4 K 38/17
Normen:
AO § 363 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1118

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen aufgrund der Einfuhr von Waren

FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 4 K 38/17

DRsp Nr. 2018/8593

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen aufgrund der Einfuhr von Waren

Normenkette:

AO § 363 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin importierte aus der Volksrepublik China Waren, bezüglich der das beklagte Hauptzollamt im Rahmen der zollrechtlichen Abwicklung dieser Einfuhren unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 642/2008 bzw. 1355/2008 Antidumpingzoll festsetzte. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt hatte, erstattete das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide entrichteten Antidumpingzölle.