FG Hamburg - Beschluss vom 05.10.2006
1 K 84/06
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 277

Erledigung durch Abhilfe aus ökonomischen Erwägungen und aus Billigkeitsgründen

FG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 84/06

DRsp Nr. 2006/29496

Erledigung durch Abhilfe aus ökonomischen Erwägungen und aus Billigkeitsgründen

Beruht die Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung eines Rückforderungsbescheides im Klageverfahren ausdrücklich nicht auf erkannter Rechtswidrigkeit und dem Zuvorkommen einer klagestattgebenden gerichtlichen Entscheidung, sondern erklärtermaßen auf ökonomischen und Billigkeitserwägungen, ist die Kostenentscheidung nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin sind die Kosten trotz der im Gerichtsverfahren erfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Rückforderung von Wohnungsbauprämie durch den Beklagten gemäß § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen. Diese Kostentragung entspricht billigem Ermessen und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand.