Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2017 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Mit Schreiben vom 18.08.2011 beantragte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "… (Probeneinlasssystem)" namens … (X) und schlug eine Einreihung als Teil eines Massenspektrometers in die Unterpos. 9027 90 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) vor.
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