BFH - Urteil vom 19.11.2019
VII R 12/18
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; EUV 952/2013 Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1; KN Unterpos. 8424 89 00, Kap. 90 Anm. 2 Buchst. a, Unterpos. 9027 90 50, Abschn. XVI Anm. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 1303
BFH/NV 2020, 1032
DStRE 2020, 760
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 75/15

Erledigung einer Anfechtungsklage gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgrund einer Änderung der KNEinreihung eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer in die KN

BFH, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen VII R 12/18

DRsp Nr. 2020/7696

Erledigung einer Anfechtungsklage gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgrund einer Änderung der KN Einreihung eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer in die KN

1. Die gegen eine vZTA i.S. des Art. 33 Abs. 1 UZK erhobene Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) erledigt sich nicht, wenn die vZTA aufgrund einer Änderung der KN nach Klageerhebung ungültig geworden ist. 2. Ein Probeneinlasssystem für ein Massenspektrometer ist unter Anwendung der Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN in die Unterpos. 8424 89 00 KN einzureihen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2017 – 4 K 75/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; EUV 952/2013 Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1; KN Unterpos. 8424 89 00, Kap. 90 Anm. 2 Buchst. a, Unterpos. 9027 90 50, Abschn. XVI Anm. 3;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 18.08.2011 beantragte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "… (Probeneinlasssystem)" namens … (X) und schlug eine Einreihung als Teil eines Massenspektrometers in die Unterpos. 9027 90 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) vor.