I.
Mangels Abgabe einer Einkommensteuer(ESt)erklärung schätzte das zuständige Finanzamt (FA) für die Veranlagungszeiträume 1995 - 2000 die Besteuerungsgrundlagen. Mit ESt-Bescheiden vom 20.02.2002 wurden die Einkünfte mit 0 DM angesetzt und die ESt auf 0 DM festgesetzt.
Am 19.11.2002 ging eine Erklärung zur ESt und zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1995 beim FA ein. Hierin machte der Kl bei den gewerblichen Einkünften neben einem Gewinn aus Unternehmensberatung (14.543 DM) einen Verlust aus Beteiligungen an der A-GmbH und der B-GmbH in Höhe von 525.000 DM geltend.
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