FG München - Urteil vom 26.03.2008
10 K 3579/06
Normen:
FGO § 44 ; FGO § 46 ;

Erledigung einer Untätigkeitsklage bzw. eines Untätigkeitseinspruchs im Klageverfahren

FG München, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 10 K 3579/06

DRsp Nr. 2008/13126

Erledigung einer Untätigkeitsklage bzw. eines Untätigkeitseinspruchs im Klageverfahren

Erlässt die Behörde im Falle der doppelten Untätigkeit (in Bezug auf den Erlass des begehrten Bescheides und in Bezug auf den Erlass der Einspruchsentscheidung) im Laufe des Klageverfahrens den begehrten Bescheid, erledigen sich Untätigkeitseinspruch und -klage unabhängig davon, ob der Bescheid stattgebenden oder ablehnenden Inhalts ist. Die Untätigkeitsklage kann nicht als Anfechtungsklage gegen den erlassenen Bescheid fortgeführt werden, da es insoweit an der Durchführung eines Einspruchsverfahrens fehlt.

Normenkette:

FGO § 44 ; FGO § 46 ;

Tatbestand:

I.

Mangels Abgabe einer Einkommensteuer(ESt)erklärung schätzte das zuständige Finanzamt (FA) für die Veranlagungszeiträume 1995 - 2000 die Besteuerungsgrundlagen. Mit ESt-Bescheiden vom 20.02.2002 wurden die Einkünfte mit 0 DM angesetzt und die ESt auf 0 DM festgesetzt.

Am 19.11.2002 ging eine Erklärung zur ESt und zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1995 beim FA ein. Hierin machte der Kl bei den gewerblichen Einkünften neben einem Gewinn aus Unternehmensberatung (14.543 DM) einen Verlust aus Beteiligungen an der A-GmbH und der B-GmbH in Höhe von 525.000 DM geltend.