KG - Beschluss vom 13.03.2020
22 W 53/19
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59; FamFG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Erledigung eines Beschwerdeverfahrens auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner

KG, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 22 W 53/19

DRsp Nr. 2020/7407

Erledigung eines Beschwerdeverfahrens auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner

In einem Beschwerdeverfahren auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner tritt Erledigung ein, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird. Die Feststellung einer Erledigung nach § 62 Abs. 1 FamFG kommt weder für einen in den Listen ausgewiesenen Gesellschafter noch die Gesellschaft in Betracht.

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59; FamFG § 62 Abs. 1;

Gründe:

I.