FG Nürnberg - Urteil vom 28.01.2004
III 241/03
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; AO § 367 Abs. 2 Satz 3 ;

Erledigung eines Einspruchs

FG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen III 241/03

DRsp Nr. 2004/5861

Erledigung eines Einspruchs

Die Erledigung eines Einspruchs nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO tritt ein, wenn die Finanzbehörde dem Antrag des Einspruchsführers durch Bescheidänderung in vollem Umfang entspricht.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; AO § 367 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Streitsache zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1993 der ..., einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1993 zutreffend als unzulässig verworfen hat oder ob das Einspruchsverfahren fortzusetzen ist und der Kläger die Aufhebung des im Einspruchsverfahrens erlassenen Feststellungsbescheids verlangen kann.