BFH - Beschluss vom 23.05.2016
X R 54/13
Normen:
EStG § 92a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14130/11

Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

BFH, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen X R 54/13

DRsp Nr. 2016/13698

Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

1. NV: Nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 92a Abs. 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte. 2. NV: Weist die ZfA in einem Bewilligungsbescheid nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG darauf hin, dass eine Darlehenstilgung --nach der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage-- nur begünstigt sei, wenn sie innerhalb eines Zeitrahmens von einem Monat vor Antragstellung und zwölf Monaten nach der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens vorgenommen werde, ist dies nicht als Bestandteil des Bescheidtenors anzusehen, sondern lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht. 3. NV: Ein Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1 FGO setzt übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus. Gibt der Kläger trotz eines objektiv in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits keine Erledigungserklärung ab, ist eine Klage bzw. Revision wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.