BFH - Beschluss vom 23.02.2011
V B 61/10
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4721/06

Erledigung eines Rechtsstreits durch Änderung eines angefochtenen Umsatzsteuerbescheids

BFH, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen V B 61/10

DRsp Nr. 2011/5963

Erledigung eines Rechtsstreits durch Änderung eines angefochtenen Umsatzsteuerbescheids

NV: Für die Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war, ist das FG auch dann zuständig, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH abgegeben werden.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.

Nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 4. Februar 2011 dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem FA die Kosten aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

II.

1.