BFH - Beschluß vom 12.05.1999
I B 98/98
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1487

Erledigungserklärung; Auslegung

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen I B 98/98

DRsp Nr. 1999/8418

Erledigungserklärung; Auslegung

Erklärt ein Kl. aufgrund einer ihm vom FA zugesagten Änderung des angefochtenen Steuerbescheides den Rechtsstreits - wie auch das FA - in der Hauptsache für erledigt, obwohl die Änderung noch nicht erfolgt ist, so ist die Erklärung nicht zwingend als bedingte - und damit unwirksame - Prozesserklärung auszulegen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob am 12. Juli 1996 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Klage u.a. wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1994 (Streitjahr) und beantragte, die auf Schätzungen beruhenden Bescheide entsprechend den Angaben in den noch nachzureichenden Steuererklärungen zu ändern. Im September 1996 legte die Klägerin dem FA und dem Finanzgericht (FG) die Steuererklärungen vor. Am 29. Oktober 1996 fand in dem Rechtsstreit eine mündliche Verhandlung vor dem FG statt, in der der Erlaß von Änderungsbescheiden besprochen wurde. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält dazu folgende Angaben:

"Der Beklagte hat der Klägerin einen Fragenkatalog vorgelegt. Die Klägerin wird binnen vier Wochen dazu Stellung nehmen. Alsdann steht Änderungsbescheiden nichts mehr im Wege. In Hinblick darauf erklären die Beteiligten schon jetzt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt."