FG Saarland - Beschluss vom 26.08.2003
1 K 114/03
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 § 136 Abs. 1 S. 1 § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1639

Erledigungserklärung nach dem Tod des Klägers; Kostenentscheidung

FG Saarland, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 1 K 114/03

DRsp Nr. 2003/13236

Erledigungserklärung nach dem Tod des Klägers; Kostenentscheidung

1. Ist durch den Tod des im Todeszeitpunkt anwaltlich vertretenen Klägers mangels Antrags seiner Rechtsanwälte oder des Beklagten keine Verfahrensunterbrechung eingetreten, so konnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Rechtsstreit für die Rechtsnachfolger des Verstorbenen rechtswirksam in der Hauptsache für erledigt erklären. 2. Bei beiderseitigen Erledigungserklärungen entspricht eine Teilung der Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten billigem Ermessen, wenn zwar der Rechtsbehelf nach dem Eingangsstempel der Behörde verfristet gewesen ist, aber über die Richtigkeit des Eingangsstempels nicht mehr durch Beweisaufnahme, hier durch Einvernahme der Tochter des Verstorbenen als Zeugin, die das Einspruchsschreiben in eine andere, unstreitig fristgerecht eingegangene Briefsendung mit eingelegt haben will, entschieden worden ist. Der Ausgang des Verfahrens war nach dieser Sachlage für beide Verfahrensbeteiligten gleichermaßen ungewiss.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 § 136 Abs. 1 S. 1 § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.