FG Münster - Beschluss vom 08.03.2004
1 Ko 5693/03 KFB
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 24 ;

Erledigungsgebühr, Verzinsung zu erstattender Kosten

FG Münster, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ko 5693/03 KFB

DRsp Nr. 2004/9179

Erledigungsgebühr, Verzinsung zu erstattender Kosten

1. Dem Prozessbevollmächtigten steht neben der Erörterungs- auch eine Erledigungsgebühr zu, wenn er an der Erledigung des Rechtsstreites dahingehend mitwirkt, dass er während des Erörterungstermins wiederholt mit dem Kläger konferiert und diesen überzeugt, den Erledigungsvorschlag anzunehmen. 2. Die im Kostenausgleichsantrag beantragten Kosten sind gemäß § 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab Eingang des Antrags zu verzinsen.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 24 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob im Klageverfahren 1 K 1886/02 E die zu erstattenden Kosten zu verzinsen sind und ob eine Erledigungsgebühr zu gewähren ist.