I.
Der Kläger betreibt in ... eine Apotheke.
Mit Antrag vom 7. Februar 1996 begehrte der Kläger die Genehmigung der Trennung der Umsätze nach allgemeinem und ermäßigtem Steuersatz im erleichterten Verfahren für das Jahr 1995 und rückwirkend für die Jahre 1991 bis 1994. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass er in untergeordnetem Umfang Waren wie Vitamintabletten und Fruchtsäfte verkaufte, die mit 7 v.H. eingekauft würden, aber beim Verkauf mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert würden, da diese Verkäufe bei der Kasse nicht getrennt würden. Der gewogene Aufschlagsatz betrage 46 v.H. Dieser sei dadurch ermittelt worden, dass die bei insgesamt vier Lieferanten verschieden gerechneten Aufschlagsätze addiert und durch vier geteilt worden seien.
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