OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.04.2021
8 W 19/21
Normen:
GmbHG § 67 Abs. 3; GmbHG § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfverfahren durch der einem Geschäftsführer auferlegten Versicherung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 8 W 19/21

DRsp Nr. 2024/5881

Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfverfahren durch der einem Geschäftsführer auferlegten Versicherung

Die sich streng am Gesetzestext haltende Versicherung des Geschäftsführers, wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten/Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 14. Dezember 2020, Az. HRB 766359,

aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart wird angewiesen, von den darin aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung der Bestellung des Liquidators in das Handelsregister abzusehen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GmbHG § 67 Abs. 3; GmbHG § 66 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 30. November 2020 zeigte der Beteiligte/Beschwerdeführer die Auflösung der Gesellschaft sowie seine Abberufung als Geschäftsführer an und meldete seine Bestellung als vertretungsbefugter Liquidator der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. Der Beteiligte reichte dazu folgende notariell beglaubigte Versicherung ein: