LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2009
10 TaBV 302/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 24 Nr. 4; GenG § 24; WPO § 45 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 36/08

Erlöschen des Betriebsratsmandats bei Verlust der Wählbarkeit; Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichem Prüfungsverband als leitender Angestellter

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 302/08

DRsp Nr. 2009/13498

Erlöschen des Betriebsratsmandats bei Verlust der Wählbarkeit; Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichem Prüfungsverband als leitender Angestellter

Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 - 11 BV 36/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 24 Nr. 4; GenG § 24; WPO § 45 S. 2;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Beteiligten zu 2. im Jahre 2006 gewählte Betriebsrat.