FG München - Urteil vom 08.02.2007
11 K 3990/04
Normen:
VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a ; AO § 122 Abs. 5 ; AO § 80 ; FGO § 47 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 999

Erlöschen einer Bevollmächtigung durch Bestellung eines neuen Bevollmächtigten oder durch Widerruf des Bevollmächtigten; Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG bei aufgrund Haftbefehls untergetauchtem Steuerpflichtigen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei öffentlicher Zustellung

FG München, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 11 K 3990/04

DRsp Nr. 2008/11611

Erlöschen einer Bevollmächtigung durch Bestellung eines neuen Bevollmächtigten oder durch Widerruf des Bevollmächtigten; Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG bei aufgrund Haftbefehls untergetauchtem Steuerpflichtigen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei öffentlicher Zustellung

1. Zwar kann sich ein Beteiligter auch im Verwaltungsverfahren durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten die Vollmacht des vorherigen Bevollmächtigten erloschen ist. Dies muss erst Recht angenommen werden, wenn der neue Bevollmächtigte eine umfassende Verfahrensvollmacht für alle steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Zustellvollmacht erhält. 2. Eine Zustellvollmacht kann nicht nur durch Widerruf des Vollmachtgebers, sondern auch durch einseitige Verzichtserklärung seitens des Bevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt enden.