BFH - Urteil vom 28.06.2011
VIII R 25/08
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StraBEG § 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2482/05 1411

Erlöschen eines Steueranspruchs durch eine nicht richtige strafbefreiende Erklärung i.S.d. § 3 StraBEG; Folgen einer fälschlichen Darstellung von zu Unrecht abgezogenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der strafbefreienden Erklärung als nicht erklärte Betriebs- und Zinseinnahmen

BFH, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen VIII R 25/08

DRsp Nr. 2012/963

Erlöschen eines Steueranspruchs durch eine nicht richtige strafbefreiende Erklärung i.S.d. § 3 StraBEG; Folgen einer fälschlichen Darstellung von zu Unrecht abgezogenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der strafbefreienden Erklärung als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen"

Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StraBEG § 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2000) als Unternehmensberater selbständig tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darüber hinaus erzielte er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.

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