FG Münster - Urteil vom 18.01.2010
5 K 1986/06 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2010, 1042

Erlöse an einem sog. Schenkkreis als sonstige Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 1986/06 E

DRsp Nr. 2010/3651

Erlöse an einem sog. "Schenkkreis" als sonstige Einkünfte

Einnahmen aus der Anwerbung neuer Teilnehmer an einem sog. "Schenkkreis" sind Entgelt i. S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Erlöse aus der Beteiligung an einem sog. "Schenkkreis" Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen.

Die Kläger (Kl.) waren im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl. war als Immobilienmakler gewerblich tätig, die Klägerin (Klin.) unterhielt einen Friseursalon.