FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.10.2002
6 K 993/00
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1, Abs. 2 § 146 Abs. 1 ;

Erlöszuschätzungen bei nicht ordnnungsgemäßer Kassenbuchführung; Einkommensteuer 1995 und Umsatzsteuer 1995 und 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 993/00

DRsp Nr. 2004/6787

Erlöszuschätzungen bei nicht ordnnungsgemäßer Kassenbuchführung; Einkommensteuer 1995 und Umsatzsteuer 1995 und 1996

1. Ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, weil die Geschäftsvorfälle zu keinem Zeitpunkt zeitnah oder zeitlich geordnet verbucht, keine Anfangs- und Schlussbestände ausgewiesen worden sind und sich zudem regelmäßig erhebliche Kassenfehlbeträge ergeben haben, ist das Finanzamt zu Erlöszuschätzungen berechtigt. 2. Wird eine Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Buchführungspflicht nicht genügt, kann sich die Schätzung auch an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Im Streitfall war die Höhe der Schätzung, bei der Kassenfehlbeträge und gebuchte Einlagen, deren Herkunft nicht nachvollzogen werden konnte, angesetzt wurden und ein Kassenbestand zugeschätzt wurde, nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1, Abs. 2 § 146 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzuschätzung von Erlösen infolge nicht ordnungsgemäßer Buchführung.