OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2022
20 W 251/19
Normen:
§ 378 Abs 2 FamFG; § 39 Abs 1 GmbHG;
Fundstellen:
NotBZ 2023, 307

Ermächtigung eines Notars zur Anmeldung der Namensänderung der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH zum Handelsregister

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 20 W 251/19

DRsp Nr. 2023/967

Ermächtigung eines Notars zur Anmeldung der Namensänderung der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH zum Handelsregister

Der Notar, der eine Erklärung über die Namensänderung einer Gesellschafterin - die zugleich Geschäftsführerin der GmbH ist - auch im Zusammenhang mit der Beurkundung eines sonstigen Gesellschafterbeschlusses beurkundet hat, ist nach § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt zur Vornahme einer Handelsregisteranmeldung der Namensänderung der Geschäftsführerin nach § 39 Abs. 1 GmbHG.

Tenor

Der Beschluss des Registergerichts vom 09.07.2019 wird - vorsorglich nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 - aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 06.03.2019, nach der die Namensänderung der Beteiligten zu 1 als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aus den im Beschlusses vom 09.07.2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 genannten Gründen zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 378 Abs 2 FamFG; § 39 Abs 1 GmbHG;

Gründe

I.