Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze aus Autorenlesungen.
Die Klägerin ist Schriftstellerin und führte im Streitjahr (2008) Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch durch.
Die Honorare für die Lesungen behandelte sie in der Umsatzsteuererklärung 2008 – ebenso wie die Erlöse aus den Buchverkäufen – als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegend.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|