EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 163 ; EStG § 34 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Ermäßigte Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung; Steuerermäßgigung aus Billigkeitsgründen; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1995 und 1996 (Versteuerung einer über zwei Jahre verteilten Abfindung)
FG Saarland, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 2 V 267/99
DRsp Nr. 2002/4703
Ermäßigte Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung; Steuerermäßgigung aus Billigkeitsgründen; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1995 und 1996 (Versteuerung einer über zwei Jahre verteilten Abfindung)
1. Ermäßigte Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung: Bei der summarischen Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wird festgestellt, dass der Billigkeitsgehalt des § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG verloren ginge, wenn die von der Vorschrift begünstigte Zusammenballung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Einkünften trotz des mit letzteren erkennbar verbundenen Zwecks einer ausnahmsweisen Sonderzahlung allein deswegen steuerlich nicht anerkannt würde, nur weil sie zweigeteilt in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfällt, obwohl den beiden Teilsummen (hier: Teilbeträge von 150.000 bzw. 30.000 DM) jedweder Charakter laufender Zahlung fehlt.2. Führt die Anwendung des normalen Steuersatzes auf eine in zwei Teilbeträgen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung zu einer unbilligen Einkommensteuer, ist zu prüfen, ob die Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsfestsetzung nach § 163AO 1977 verbunden werden kann.
Normenkette:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 163 ; EStG § 34 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
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