FG Bremen - Urteil vom 13.10.1999
499108K 3
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; BGB § 242 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Ermäßigte Besteuerung einer Lohnabfindung bei Zahlung einer vom Lohn unabhängigen Prämie im nächsten Veranlagungszeitraum; Keine Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 bei Verletzung der Aufklärungspflicht des FA; Einkommensteuer 1995

FG Bremen, Urteil vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 499108K 3

DRsp Nr. 2002/12078

Ermäßigte Besteuerung einer Lohnabfindung bei Zahlung einer vom Lohn unabhängigen Prämie im nächsten Veranlagungszeitraum; Keine Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 bei Verletzung der Aufklärungspflicht des FA; Einkommensteuer 1995

1. Einigt sich ein Fußballtrainer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit seinem Verein auf Zahlung einer künftigen Lohn abgeltenden Abfindung und einer nicht in Zusammenhang mit der Lohnabfindung stehenden Prämie, die nur beim Aufstieg des Vereins fällig wird, kann die Abfindung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn die Prämie erst im Jahr nach dem Erhalt der Abfindung gezahlt wird. 2. Fordert das FA bei der Einkommensteuerveranlagung die einer auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnabfindung zugrundeliegende Vereinbarung nicht zur Einsicht an und lässt es die ermäßigte Besteuerung der Lohnabfindung zu, ist das FA an einer Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 wegen nachträglicher Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich der Besteuerung der Abfindung durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; BGB § 242 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: