Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG vorliegen.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
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