FG Münster - Urteil vom 14.06.2007
3 K 3466/05 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1777

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

FG Münster, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 3466/05 E

DRsp Nr. 2007/15018

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Eine begünstigte Entschädigung iSd § 34 EStG liegt nicht vor, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen erzielt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine im Streitjahr 2003 gezahlte Abfindung gem. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. arbeitete als Werkzeugmacher in einem im Bereich Werkzeug- und Vorrichtungsbau tätigen Betrieb. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich im Jahr 2002 auf 88.287 Euro. Weitere Einkünfte bezogen die Eheleute nicht. Auf die Angaben der Kl. und den ESt-Bescheid 2002 in der Steuerakte wird insoweit Bezug genommen.