FG Münster - Urteil vom 16.03.2015
14 K 2005/13 E
Normen:
EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 24 Nr 1 Buchst a;

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Zusammenballung

FG Münster, Urteil vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 14 K 2005/13 E

DRsp Nr. 2015/6979

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Zusammenballung

1) Eine Entschädigung i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG führt nur dann zu einer ermäßigten Besteuerung, wenn die Entschädigung in Bezug auf das beendete Arbeitsverhältnis, d.h. im Vergleich zur ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zu einer ansonsten nicht eintretenden Progressionssteigerung führen würde (gegen BFH v. 8.4.2014 - IX R 33/13, BFH/NV 2014, 1358 und BMF v. 1.11.2013, BStBl. I 2013, 1326). 2) Wird die Entschädigung nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt und übersteigt die Entschädigung nicht die Höhe des Jahresarbeitslohnes, liegt keine Progressionssteigerung in o.g. Sinne vor, so dass eine ermäßigte Besteuerung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG § 34 Abs 2 Nr 2; EStG § 24 Nr 1 Buchst a;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung ermäßigt zu besteuern ist.