Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob Einkünfte der Klägerin aufgrund Zahlungen einer Pensionskasse als außerordentliche Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.
Die am 22. März 1949 geborene Klägerin bezog im Streitjahr 2014 durchgängig monatliche Einkünfte in Höhe von rund 927 EUR aus einer Witwenrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rentenbezugsbeginn: 1. Juli 2002). Bis zum 31. März 2014 erzielte sie zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte der "B... GmbH". Ab dem 1. April 2014 bezog sie eine weitere Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich rund 1 267 EUR aufgrund eigener Beitragsleistungen. Außerdem erhielt sie im Streitjahr von der C... AG folgende Zahlungen:
Zahlungszeitpunkte: | 01.02.2014 | 01.05.2014 |
Garantiekapital | 7 420,00 EUR | 10 942,00 EUR |
garantierte Überschussbeteiligung | 744,69 EUR | 1 260,84 EUR |
Auszahlungsbetrag | 8 164,69 EUR | 12 202,84 EUR |
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