I.
Streitig ist, ob der vom Kläger eingeführte Reis als "Basmati-Reis" einer ermäßigten Einfuhrabschöpfung unterliegt.
Der Kläger meldete am 30. Mai 1996 beim Hauptzollamt ... ..., Abfertigungsstelle Umschlagbahnhof ... eine Sendung Reis wie folgt zum freien Verkehr an: "534 Säcke gesamt, davon unpolierten Basmati-Reis 6 t = 180 Säcke" der Code-Nr. 1006 1027 100 (Position 1) und unter Position 2 "354 Säcke Basmati-Reis poliert" der Code-Nr. 1006 2017 100.
Die Zollstelle entnahm von Position 1 der Einfuhrsendung eine Probe und erteilte dem Kläger am 30. Mai 1996, den angemeldeten Code-Nummern entsprechend, einen vorläufigen Abgabenbescheid über 9.968,57 DM Zoll und 2.253,73 DM Einfuhrumsatzsteuer.
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