Streitig ist, ob eine Einmalzahlung als Abfindung für eine Witwenpension mit der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern ist.
Im Jahre 1983 gründeten Herr E. (fortan: E.) und der Zeuge H. die Firma ...-GmbH (fortan: GmbH). Ab 1988 bestand eine Betriebsaufspaltung, Besitzgesellschaft war die Firma E. & H. GbR. An beiden Gesellschaften waren E. und H. jeweils hälftig beteiligt. Die GmbH produzierte in X., die kaufmännische Verwaltung leitete H. von seinem Wohnort Z. aus. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH hatte im Falle des Versterbens eines Gesellschafters der andere das Recht zu verlangen, dass nur ein Erbe als Gesellschafter an die Stelle des Verstorbenen tritt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|