FG München vom 15.05.1997
14 K 3140/94

Ermäßigter Steuersatz für Automatengetränke

FG München, vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 14 K 3140/94

DRsp Nr. 2001/3006

Ermäßigter Steuersatz für Automatengetränke

Der trinkfertige Kaffee-, Tee- oder Kakaoaufguß unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Abgabe insbesondere von Kaffee Heißgetränken aus Getränkeautomaten dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr (1991) Umsätze aus der Lieferung von Speisen und Getränken über Kioske und Automaten.

Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüfungsbericht vom 21. Dezember 1993, Bl. 13 der Bp-Akte, Fach "Umsatzsteuerprüfung 1993") wurde festgestellt, dass der Kläger die Umsätze aus dem Verkauf von Heißgetränken (insbesondere Kaffee) aus Automaten in seiner Umsatzsteuererklärung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte. Demgegenüber folgte der Beklagte (Finanzamt) der Rechtsmeinung des Prüfers und unterwarf diese Umsätze mit Änderungsbescheid vom 7. März 1994 (Bl. 5 der Umsatzsteuerakten 1991) dem vollen Steuersatz entsprechend den Berechnungen im Prüfungsbericht. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 8. August 1994, Bl. 23 der Umsatzsteuerakten 1991).