FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 150/07
DRsp Nr. 2009/1576
Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner
Die Leistungen eines Maskenbildners unterliegen nur im Ausnahmefall einer künstlerischen Gestaltung dem ermäßigten Steuersatz. Werden überwiegend handwerkliche Leistungen (Frisieren, Perückenknüpfen) in Rechnung gestellt, scheidet die Ermäßigung von vorneherein aus.