Zu entscheiden ist, ob Einnahmen des Klägers für ein anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nachträglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als außerordentliche Einkünfte begünstigt zu besteuern sind.
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