FG Münster - Urteil vom 29.01.1997
4 K 608/94 E
Fundstellen:
EFG 1998, 200

Ermäßigter Steuersatz für steuerpflichtige Abfindungen

FG Münster, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 4 K 608/94 E

DRsp Nr. 2001/3086

Ermäßigter Steuersatz für steuerpflichtige Abfindungen

1. Der ermäßigte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der steuerpflichtige Teil einer Abfindung weniger als ein Jahresgehalt beträgt, der gezahlte Betrag aber zwei Veranlagungszeiträume betrifft und lediglich wegen des Zahlungszeitpunkts in einem der Veranlagungszeiträume zu erfassen ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stehen mehrere Teilzahlungen in einem Veranlagungszeitraum nicht entgegen, sofern diese nicht monatlich erbracht werden und durch besondere Verhältnisse beim früheren Arbeitgeber gerechtfertigt sind.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Einnahmen des Klägers für ein anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nachträglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als außerordentliche Einkünfte begünstigt zu besteuern sind.