"Auszugsweise Abschrift der Entscheidungsgründe (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf v. 25.04.1994, Az 5 K 2536/91 U"
Der Kläger betrieb unter der Firmenbezeichnung einen Handel mit biologischen Gartenartikel. Die Tätigkeit begann mit dem Aufbau einer Regenwurmzucht. Beabsichtigt war die Belieferung von Zoo-Fachgeschäften, Gärtnereien, Anglern und zoologischen Gärten mit selbstgezüchteten Würmern. In der Folgezeit wurde das Angebot auf Fliegenmaden erweitert. 3 Jahre später wurde der gesamte Warenbestand, einschließlich des Zuchtmaterials gestohlen. Da aus finanziellen Gründen ein Wiederaufbau der Zucht nicht mehr in Betracht kam, handelte der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch mit verschiedenen Arten von Würmern. Im wurde das Lager des Klägers bei einem Brand vollständig zerstört. Seitdem bietet der Kläger im Rahmen eines Einzelhandelsgeschäft den gesamten Anglerbedarf mit Zubehör und Futtermittel an.
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