Ermäßigung des Grenzbetrags für Kindergeldanspruch
FG Nürnberg, vom 19.02.1998 - Aktenzeichen IV (V) 288/97
DRsp Nr. 2001/3166
Ermäßigung des Grenzbetrags für Kindergeldanspruch
Die Ermäßigungsvorschrift für den Grenzbetrag (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG) ist nicht anwendbar, wenn ein Kind im Laufe des Kalenderjahres sein 18. Lebensjahr vollendet, sich während des ganzen Jahres in Berufsausbildung befindet und seine Einkünfte unter DM 12.360 im Kalenderjahr liegen. Die Kindergeldberechtigung ergibt sich in solch einem Fall aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a i.V.m. Satz 2 EStG.
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