Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine Beitragserstattung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2012.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 selbständig. Mit Erklärung vom 09.09.2012 beantragte er die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese setzte mit Bescheid vom 13.09.2012 erstmals die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge fest. Danach ergab sich für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zu deren Anzeige, d.h. vom 01.10.2010 bis 30.08.2012 (Nacherhebungszeitraum), ein rückständiger Betrag von 7.573,90 EUR.
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