FG Nürnberg - Urteil vom 08.04.2014
1 K 554/12
Normen:
EStG § 20; AO § 167; AO § 163;

Ermesensausübung: Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei rückwirkender Gesetzesänderung

FG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 1 K 554/12

DRsp Nr. 2014/17728

Ermesensausübung: Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei rückwirkender Gesetzesänderung

Können sich Steuerpflichtige im Zeitpunkt einer Vermögensdisposition auf eine durch ein BMF-Schreiben gesicherte Rechtsauffassung verlassen, führt dies zu einem gewichtigen Vertrauenstatbestand. Ist eine durch ein BMF-Schreiben angewandte Berechnungsmethodik für den Steuerpflichtigen erkennbar nicht system- und verfassungswidrig, wiegt auch dies für den Vertrauensschutz. Im Rahmen der Anwendung der Steuerfestsetzung im Billigkeitsweg gem. § 163 AO hat das Finanzamt die Pflicht, eine entsprechende Entlastung im Einzelfall vorzunehmen. Unter Umständen reduziert sich das Ermessen auf Null.

Normenkette:

EStG § 20; AO § 167; AO § 163;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen durchzuführen ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1998 – 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Klägerin als Zahnarztsekretärin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Kläger verkauften in den Jahren 1999 und 2000 Südafrikanische Staatsanleihen in der Währung Südafrikanische Rand (ZAR) mit den Wertpapier-Kennnummern (WKN) 111111, 222222 sowie 333333, die sie in den Vorjahren erworben hatten.