FG München - Urteil vom 04.02.2010
14 K 1163/09
Normen:
AO § 126; AO § 254; AO § 309; AO § 314;

Ermessen des FA bei der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen

FG München, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 1163/09

DRsp Nr. 2010/23153

Ermessen des FA bei der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen

1. Das FA trifft bei der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahme eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur i. R. d. § 102 FGO überprüft werden kann. 2. Die Begründung der Ermessensentscheidung kann noch während des Einspruchsverfahrens nachgeholt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 126; AO § 254; AO § 309; AO § 314;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Kontopfändung zu Lasten des Klägers durchgeführt hat.

Aufgrund eines Bußgeldbescheides vom 10. Oktober 2008 schuldete der Kläger der Zentralen Bußgeldstelle (ZBS) insgesamt 33,50 EUR (5,- EUR Geldbuße, 20,- EUR Gebühr, 3,50 EUR Auslagen, 5,- EUR Mahngebühr). Der Bußgeldbescheid war rechtskräftig seit 29. Oktober 2008 und der Betrag seitdem fällig.

Mit Vollstreckungsersuchen vom 14. Januar 2009 ersuchte die ZBS das FA um Beitreibung dieses rückständigen Betrages. Darin war u. a. angegeben, dass unter dem 27. November 2008 an den Kläger eine Mahnung mit Vollstreckungsankündigung ergangen sei.