Der Haftungsbescheid vom 9. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A GmbH (nachfolgend GmbH) in Anspruch genommen hat.
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