FG Hessen - Beschluss vom 14.06.2011
11 K 2515/10
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 2; FGO § 137;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 706

Ermessen; Kostenbeschluss; Sonderopfer

FG Hessen, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 2515/10

DRsp Nr. 2011/16082

Ermessen; Kostenbeschluss; Sonderopfer

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 2; FGO § 137;

Gründe:

I. Die Kläger erhoben im August 2002 Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 bis 1994, mit der sie jeweils im Hinblick auf die erfolgte Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - die Berücksichtigung weiterer 200,-- DM als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben begehrten. Die nicht sozialversicherungspflichtigen Kläger - bei denen in den Streitjahren 2 Kinder steuerlich zu berücksichtigen waren - hatten für die Streitjahre beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen von 8.574,-- DM, 9.712,-- DM bzw. 10.195,-- DM erklärt. Hiervon entfielen 6.161,-- DM, 7.182,-- DM bzw. 7.387,-- DM auf Beiträgen zur Krankenversicherung. Die beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen wurden in Höhe von 6.939,-- DM, 7.466,-- DM bzw. 7.830,-- DM als Sonderausgaben berücksichtigt.

Die streitgegenständlichen Einkommensteuerfestsetzungen waren jeweils nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - u.a. wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für vorläufig erklärt worden.