BFH - Beschluss vom 13.11.2003
VI B 329/00
Normen:
FGO § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 361
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 190/98

Ermessen: Überprüfung durch das FG

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen VI B 329/00

DRsp Nr. 2003/16159

Ermessen: Überprüfung durch das FG

1. Ermessensentscheidungen können nach § 102 FGO durch das FG nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.2. Es ist regelmäßig unzulässig, wenn das FG die angefochtene Ermessensentscheidung mit Erwägungen rechtfertigt, auf die sich die Finanzbehörde in ihrer Entscheidung nicht gestützt hat.

Normenkette:

FGO § 102 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil war aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).