BFH - Beschluss vom 27.07.2011
I R 44/10
Normen:
DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 4; AO § 163 S. 1; AO § 227 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3043/09

Ermessensabwägung i.R.v. Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 für die Besteuerung der inländischen Einkünfte im Jahre des Verzugs in die Schweiz

BFH, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen I R 44/10

DRsp Nr. 2011/17322

Ermessensabwägung i.R.v. Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 für die Besteuerung der inländischen Einkünfte im Jahre des Verzugs in die Schweiz

NV: Die gerichtliche Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung ist nur eingeschränkt möglich. Wenn im BMF-Schreiben vom 19. September 1994 (BStBl I 1994, 683) zur Grenzgängerbesteuerung (dort: zur sog. überdachenden Besteuerung) der Erlass einer Einkommensteuerschuld bei einem Umzug in die Schweiz "wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit" vorgesehen ist, übt das Finanzamt sein Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn die Billigkeitsmaßnahme wegen des zeitlichen Abstands von knapp 4 Jahren zwischen Umzug und Heirat abgelehnt wird.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 4; AO § 163 S. 1; AO § 227 Halbs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Billigkeitsentscheidung (Antrag auf Erlass der Einkommensteuer des Streitjahres 2004).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein deutscher Staatsangehöriger, verzog im April 2004 von X in die Schweiz. Dort hatte er einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebenspartnerin, einer Schweizer Staatsangehörigen; die Partner heirateten im Januar 2008.