FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2001
3 K 155/98
Normen:
AO 1977 § 284 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 284 Abs. 2 ; AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;

Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 155/98

DRsp Nr. 2002/971

Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung

So lange noch Unklarheiten über irgendwelche Einzelheiten des Vermögens einer GmbH als Vollstreckungsschuldnerin vorhanden sind, bildet es keinen Ermessensfehler im Sinne der Ermessensausübung, wenn das FA auf der Abgabe eines besonderen Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO 1977 durch den Geschäftsführer und Liquidator der GmbH besteht.

Normenkette:

AO 1977 § 284 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 284 Abs. 2 ; AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses für die Firma ... (L.-GmbH) und zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit dieses Verzeichnisses (§ 284 Abgabenordnung - AO -).

Der Kläger war seit 1973 einziger Geschäftsführer der L.-GmbH. Als solcher beantragte er am 10. Dezember 1996, über das Vermögen der L.-GmbH den Konkurs zu eröffnen. Dabei legte er eine am 10. Dezember 1996 aufgestellte und unterzeichnete Zusammenstellung von Vermögen und Schulden vor. Das zuständige Konkursgericht holte gutachtliche Äußerungen eines Steuerberaters vom 07. April und 19. April 1997 ein und lehnte die Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluss vom 22. April 1997 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab.