FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.01.2015
1 K 1102/13
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 5; AO § 328; AO § 329; FGO § 102;

Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 1 K 1102/13

DRsp Nr. 2015/5908

Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

1. Hat das FA im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gem. § 146 Abs. 2b AO nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch Übersendung eines Teils der angeforderten Unterlagen, eine Mitwirkung erfolgt ist und fehlerhaft keine Gründe für die Nichtvorlage der fehlenden Unterlagen in die Ermessensentscheidung einbezogen, liegt ein zur Rechtswidrigkeit der Verzögerungsgeldfestsetzung führender Ermessensfehlgebrauch vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Untergrenze des festzusetzenden Verzögerungsgeldes 2.500 Euro beträgt. 2. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Übermaßverbot) können statt des Verzögerungsgeldes mildere Mittel (z. B. die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 328, 329 AO) anzuwenden sein. 3. Ob auch ein tendenziell geringes Mehrergebnis der Außenprüfung im Ergebnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verzögerungsgeld-Festsetzung führt, stand nicht zur Überprüfung.

1. Der Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes vom … Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … März 2013 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.