FG München - Urteil vom 25.06.2009
14 K 909/07
Normen:
FGO § 102; ZK Art. 96 Abs. 2, Art. 203 Abs. 1, 3, Art. 213; FGO § 102; ZK Art. 96 Abs. 2; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZK Art. 213;

Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft

FG München, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 909/07

DRsp Nr. 2009/20809

Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft

Enthalten weder der Steuerbescheid noch die Einspruchsentscheidung Ermessenserwägungen darüber, warum einer von mehreren Gesamtschuldnern nicht in Anspruch genommen wurde, können diese nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juli 2005 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

FGO § 102; ZK Art. 96 Abs. 2, Art. 203 Abs. 1, 3, Art. 213; FGO § 102; ZK Art. 96 Abs. 2; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZK Art. 213;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) gegenüber der Klägerin Einfuhrabgaben festsetzen durfte, die wegen der nicht ordnungsgemäßen Erledigung eines Versandverfahrens entstanden sind.

Die Fa. O eröffnete am 14. September 2004 als Hauptverpflichtete beim Zollamt X (Abgangsstelle) das Versandverfahren T1 Nr. .... Im Versandschein war als Empfänger die Klägerin, als Bestimmungsstelle A und als Gestellungsfrist der 17. September 2004 eingetragen.