FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2022
6 K 1075/21
Normen:
AO § 193; FGO § 102 S. 2; BpO § 4 Abs. 3; BpO § 13; BpO § 19;

Ermessensausübung der Finazbehörde bei der Anordnung sowie der Durchführung einer Außenprüfung (hier: Gastronomiebetrieb)

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 6 K 1075/21

DRsp Nr. 2023/6778

Ermessensausübung der Finazbehörde bei der Anordnung sowie der Durchführung einer Außenprüfung (hier: Gastronomiebetrieb)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 193; FGO § 102 S. 2; BpO § 4 Abs. 3; BpO § 13; BpO § 19;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung für den Zeitraum 2014 bis 2016.

Der Kläger betreibt seit 01.01.2012 das Restaurant und Hotel X in Stadt 1 ; er hatte es ab 01.01.2012 von seiner Mutter übernommen.

I.

Das beklagte Finanzamt führte ab Februar 2016 beim Kläger eine Außenprüfung (Prüfungsanordnung vom 19.01.2016) für die Jahre 2012 und 2013 durch. Der zunächst ergangene BP-Bericht vom 09.10.2018 wurde durch einen geänderten BP-Bericht vom 16.07.2019 ersetzt. Der Prüfer erhöhte u.a. die Entnahmen um einen zugeschätzen Gaststättenumsatz von xxx € (2012) und xxx € (2013). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhte sich um xxx € (2012) und xxx € (2013). Streitig waren Schätzungsbefugnis und Höhe der Zuschätzung. Zentraler - und inzwischen einzig verbleibender - Streitpunkt war die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen bei Verwendung der Registrierkasse; das Finanzamt schloss aus vorhandenen Session-Lücken auf die Schätzungsbefugnis. Dies ist Gegenstand des Verfahrens (im Einzelnen siehe unten IV.)