FG Bremen - Urteil vom 20.07.1999
299088K 2
Normen:
AO (1977) § 109 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 109 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 149 Abs. 2 ; AO (1977) § 5 ; FGO § 102 ;

Ermessensausübung des FA bei der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags zur Einreichung der Steuererklärung; Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen 1997

FG Bremen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 299088K 2

DRsp Nr. 2002/12080

Ermessensausübung des FA bei der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags zur Einreichung der Steuererklärung; Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen 1997

Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags zur Abgabe der Steuererklärungen, weil bereits die Erklärungen der Vorjahre verspätet und zum Teil erst nach dem Ergehen von Schätzungsbescheiden abgegeben worden sind und der aktuelle Verlängerungsantrag zudem nicht begründet worden ist, ist auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA seine Forderung nach einer Antragsbegründung unrichtigerweise mit bundeseinheitlichen Erlassen begründet hat.

Normenkette:

AO (1977) § 109 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 109 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 149 Abs. 2 ; AO (1977) § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Am 30. September 1998 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, ein Steuerberater, beim beklagten FA ohne Bezugnahme auf bestimmte Steuerpflichtige den Antrag, "wegen der in meiner Praxis zur Zeit bestehenden Arbeitsüberlastung" die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1997 bis zum 28. Februar 1999 zu verlängern. Für die Steuerpflichtigen, auf die sich dieser Antrag beziehen sollte, fügte er Einzelanträge entsprechend dem Muster Bl. 25 GA bei. Für die Kläger beantragte er die Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabe der ESt-Erklärung 1997 und der USt-Erklärung 1997.