FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2004
3 K 204/00
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 6 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; SachBezV § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 3 § 4 ; AO § 5 § 191 Abs. 1 § 163 § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 367

Ermessensausübung des FA und Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten im Anwendungsbereich von § 3 SachBezV bei Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber wegen Überlassung von Räumlichkeiten an Arbeitnehmer; Lohnsteuerhaftung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 204/00

DRsp Nr. 2004/19134

Ermessensausübung des FA und Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten im Anwendungsbereich von § 3 SachBezV bei Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber wegen Überlassung von Räumlichkeiten an Arbeitnehmer; Lohnsteuerhaftung

1. Führten die Werte für eine freie Unterkunft nach § 3 Abs. 1 und 2 SachBezV in der vor 2004 gültigen Fassung zu überhöhten und damit zu unbilligen Besteuerungsergebnissen, musste das FA im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung beim Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber auch Billigkeitsgesichtspunkte (§§ 163, 227 AO) berücksichtigen. Fehlen solche Billigkeitserwägungen, leidet der Haftungsbescheid an einer Ermessensunterschreitung und ist aufzuheben. 2. Der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 SachBezV vorgesehene Abschlag setzt die Belegung eines einzelnen Raumes mit mehreren Personen voraus. Die Nutzung einer aus mehreren Räumen bestehenden Unterkunft durch mehrere Personen vermag dagegen einen solchen Abschlag nicht zu rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 6 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; SachBezV § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 3 § 4 ; AO § 5 § 191 Abs. 1 § 163 § 227 ;

Tatbestand: