Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 118.000 EUR.
Die Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 2005-2008 hatte der Kläger durchweg verspätet abgegeben. Die diesbezügliche Verfahrensgeschichte stellt sich wie folgt dar:
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2006 und 28.08.2006 zur Abgabe der ESt-Erklärung 2005 aufgefordert worden war und ihm später eine Nachfrist bis zum 31.10.2006 gewährt worden war, gab der Kläger die Erklärung am 10.11.2006 ab.
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