FG Münster - Urteil vom 19.04.2013
14 K 1495/12
Normen:
AO § 152 Abs 2 Satz 2; AO § 152 Abs 1;

Ermessensausübung, Höhe des Verspätungszuschlags

FG Münster, Urteil vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 1495/12

DRsp Nr. 2013/16099

Ermessensausübung, Höhe des Verspätungszuschlags

Die Berechnung eines Verspätungszuschlages gemäß den vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 25.8.2011 - S 0323 (AO -Kartei NW § 152 AO Karte 801) vorgegebenen Kriterien ist bei Beachtung auch der übrigen Ermessenserwägungen des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO durch das Finanzamt nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 152 Abs 2 Satz 2; AO § 152 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 118.000 EUR.

Die Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 2005-2008 hatte der Kläger durchweg verspätet abgegeben. Die diesbezügliche Verfahrensgeschichte stellt sich wie folgt dar:

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2006 und 28.08.2006 zur Abgabe der ESt-Erklärung 2005 aufgefordert worden war und ihm später eine Nachfrist bis zum 31.10.2006 gewährt worden war, gab der Kläger die Erklärung am 10.11.2006 ab.