I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte für sein Unternehmen, das als Großbetrieb ständig der Betriebsprüfung unterliegt, die Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 nicht ein. Mehrere Aufforderungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der ausstehenden Erklärungen, zuletzt mit Hinweis auf ein mögliches Zwangsgeldverfahren, blieben erfolglos. Der Kläger wandte ein, die Erklärungen könnten nicht abgegeben werden, weil aus den die Vorjahre betreffenden Betriebsprüfungen keine Abschlüsse vorhanden seien. Dem hielt das FA entgegen, dass dem Kläger bereits vor der ersten Mahnung ein Zwischenbericht mit angepassten Bilanzansätzen für die Jahre 1995 bis 1998 auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung übersandt worden sei, so dass nichts mehr entgegenstehe, die Bilanzen 1999 ff. zu erstellen. Deshalb drohte das FA Zwangsgelder unter Fristsetzung für die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen an. Zeitgleich forderte das FA den Kläger --ebenfalls unter Androhung von Zwangsgeldern-- zur Abgabe der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001 auf.
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